Titel der Publikation : Praktiken der Tabakindustrie zur Einflussnahme auf die Schweizer Gesundheitspolitik

In dieser vom EKTP herausgegeben Publikation, holt die bald aufgelöste EKTP zu einem letzten Rundschlag gegen, die von Ihr zu Feinden erklärten, Tabak und E-Zigaretten Industrie aus. 

Wir konzentrieren uns ausschliesslich auf den Punkt 5.6 in dieser Broschüre. 

Als Titel bei Punkt 5.6 wurde folgende Aussage gewählt: „Einschüchterungsversuche“

Folgendes wird danach Beschrieben: 

Wenn es nicht mehr möglich ist, die Verabschiedung eines wirksamen Gesetzes zur Prävention zu verhindern, wird alles unternommen, um seine Umsetzung zu blockieren. 

Die Tabakindustrie und die neu im Markt tätigen Akteure (z.B. Swiss Vape Trade Association, JUUL) zögern nicht, aktiv zu werden.

  1. Sie gehen gerichtlich gegen das Gesetz vor, indem sie eine Verletzung der Grundrechte der Tabakgesellschaften, eine Unvereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht oder einen formalen Mangel des Gesetzes geltend machen.
  1. Dies war im Jahr 2000 der Fall, als beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht wurde, nachdem der Kanton Genf beschlossen hatte, jegliche Tabak- und Alkoholwerbung zu untersagen, die von öffentlichem Grund aus einsehbar ist. Das Urteil vom März 2002 bestätigte, dass im vorliegenden Fall das kantonale Tabakwerbeverbot nicht gegen die Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit, der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsfreiheit verstösst.

ii. Das war auch der Fall bei der Beschwerde der Swiss Vape Trade Association gegen das Verbot des Verkaufs von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2018 dürfen, gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip, solche Liquids verkauft werden.“

Der SVTA dementiert diese falsche Aussage, bezüglich der Einschüchterungsversuche und verurteilt diese verleumderische Aussage einer Eidgenössischen Kommission aufs Schärfste. 

So wird eine rechtmässige Beschwerde, gegen eine Verfügung, welche vom Bundesverwaltungsgericht korrekterweise als nichtig erklärt wurde, vom EKTP als Einschüchterungsversuch dargestellt. Dies lässt uns am Demokratieverständnis dieser Kommission zweifeln. 

Fakt ist, dass der SVTA keine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat. Sie hat einen lokalen Händler und Mitglied des SVTA, welcher die Beschwerde einreichte, unterstützt. 

Eine Beschwerde, gegen eine Verfügung, ist ein demokratisches Recht und kein Einschüchterungsversucht. 

Es ist beschämend, dass eine vom Staat finanzierte Kommission, solche Unwahrheiten an die Medien weiterverbreitet und einen Verband, der seit seiner Gründung, den Jugendschutz unterstützt, so diffamiert.